Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Mitschuldner zur ungeteilten Hand und Bürgen des Gemeinschuldners können im Konkurs das Begehren auf Ersatz der vor oder nach der Konkurseröffnung von ihnen auf die Forderung geleisteten Zahlungen stellen, soweit ihnen ein Rückgriff gegen den Gemeinschuldner zusteht. (2) In Ansehung der Zahlungen, die sie infolge ihrer Haftung etwa künftig treffen könnten, bleibt ihnen vorbehalten, ihre Ansprüche im Konkurs für den Fall anzumelden, daß die Forderung von dem Gläubiger im Konkurs nicht geltend gemacht wird. (3) Nach der Konkurseröffnung können Mitverpflichtete des Gemeinschuldners die Forderung vom Gläubiger oder von einem Nachmanne, der gegen sie Rückgriff nehmen kann, einlösen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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