Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) War die Ablieferung von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer fest bestimmten Frist bedungen und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Konkurseröffnung ein, so kann nicht Erfüllung verlangt, sondern nur Schadenersatz wegen Nichterfüllung gefordert werden. (2) Der Betrag des Schadenersatzes besteht in dem Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem Markt- oder Börsenpreis, der an dem Erfüllungsort oder an dem für diesen maßgebenden Handelsplatz für die am zweiten Werktage nach der Konkurseröffnung mit der bedungenen Erfüllungszeit geschlossenen Geschäfte besteht.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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