Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1) Ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag erlischt mit der Konkurseröffnung. (2) Anträge, die vor der Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner noch nicht angenommen worden sind, bleiben aufrecht, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht. (3) An Anträge des Gemeinschuldners, die vor der Konkurseröffnung noch nicht angenommen worden sind, ist der Masseverwalter nicht gebunden.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 26 KO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 KO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 26 KO