§ 16 KO Bedingte Forderungen.

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1) Wer eine bedingte Forderung hat, kann das Begehren auf Sicherstellung der Zahlung für den Fall des Eintrittes der aufschiebenden oder des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung, wenn aber die Bedingung auflösend ist und wenn er für den Fall, daß die Bedingung eintritt, Sicherheit leistet, das Begehren auf Zahlung stellen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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