§ 25a KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2024
Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der §§ 21 bis 25 im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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