Rechtssatz: Gemäß §55 Abs2 KFG 1967 ist die wiederkehrende Überprüfung - jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes - ein Jahr nach der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, und nach jeder Überprüfung ein Jahr nach dieser vorzunehmen. Die Überprüfung kann auch jeweils innerhalb von einem Monat vor oder vier Monate nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt vorgenommen werden. Die erstmalige Zulassung... mehr lesen...