Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten J***** M***** und E***** F***** von der wider sie erhobenen Anklage, es hätten am 31. Mai 2008 in Bezau 1./ J***** M***** als Beamter, und zwar als gemäß § 57a Abs 2 KFG ermächtigter Gewerbetreibender mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihren Rechten, einerseits auf Teilnahme nur verkehrs- und betriebssicherer Kraftfahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr und auf Vergabe von Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs 5 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 18. 8. 2004 stellte ein Kfz-Fachbetrieb als beliehenes Organ der Bundesverwaltung für einen, damals im Eigentum der Klägerin stehenden PKW eine Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs 5 KFG aus, obwohl der PKW an der Bodenplatte, insbesondere im Bereich der rechten und linken Türschwelle, erheblich durchgerostet und daher weder verkehrs- noch betriebssicher war. Die Durchrostungen wurden im Gutachten des Kfz-Fachbetriebs nicht angeführt. Am 21. 8. 2004 verkauf... mehr lesen...
Begründung: Am 15. 11. 2000 beauftragte der seinerzeitige Eigentümer eines später vom Kläger erworbenen PKW die beklagte Partei mit der Überprüfung und Begutachtung im Sinne des § 57a KFG. Diese Überprüfung wurde durchgeführt und für das Fahrzeug ein Gutachten gemäß § 57a KFG ausgestellt, in dem keinerlei Mängel bekanntgegeben wurden. Nachdem der Kläger das Fahrzeug am 6. 4. 2001 käuflich erworben hatte, kam es am 3. 6. 2001 zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwer verlet... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Versicherungsgesellschaft (in der Folge erstklagende Partei) war Haftpflichtversicherer eines LKW, der am 16.April 1991 von einem Sachverständigen des Amtes der NÖ. Landesregierung (dem Zweitnebenintervenienten) gemäß den §§ 55 und 57 KFG überprüft wurde. Der Sachverständige stellte verschiedene Mängel fest, unter anderem auch schwere Mängel an der Bremsanlage. Für den 3.Juni 1991 wurde demnach eine neuerliche Prüfung gemäß § 57 Abs 6 KFG angeordnet. Bei ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §55KFG 1967 §57KFG 1967 §57a
Rechtssatz: Allein schon aus den unterschiedlichen Folgen von Beanstandungen leuchtet deutlich hervor, daß der Gesetzgeber der Überprüfung der im § 55 Abs 1 KFG genannten Fahrzeuge, also insbesondere auch der LKW (lit d), noch größere Bedeutung beimißt als jener der im Sinne des § 57a KFG zu beurteilenden Fahrzeuge, und zwar wohl deshalb, weil mit dem Betrieb von Omnibussen und Lastkraftwagen (sowie d... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §55KFG 1967 §57
Rechtssatz: Bei schweren Mängeln an der Bremsanlage ist bei deren Überprüfung besondere Vorsicht und Sorgfalt geboten. Besteht der dringende Verdacht, daß zur Wahrung der Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit Maßnahmen gemäß § 57 Abs 8 KFG getroffen werden müssen, kann selbst die Zerlegung der wesentlichen Teile der Bremsanlage geboten sein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AHG §11 Abs1KFG 1967 §55KFG 1967 §57
Rechtssatz: Das Ergebnis der Prüftätigkeit eines mit der Kraftfahrzeugüberprüfung betrauten Sachverständigen ist kein Bescheid, sondern ein "technisches Gutachten", also ein amtliches Zeugnis über die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs. Mangels Bescheidcharakters des beanstandeten Organverhaltens ist demnach § 11 Abs 1 AHG nicht anzuwenden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbAHG §1 Cd10KFG 1967 §55KFG 1967 §57KFG §57a
Rechtssatz: § 55 und § 57 KFG sind Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB; die dort angeordnete Begutachtung dient zum überwiegenden Teil dem Schutz der Allgemeinheit. Entscheidungstexte 1 Ob 2331/96t Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2331/96t 1 Ob 255/06s Entsc... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia9ABGB §1311 IIbKFG §4 Abs2KFG §55KFG §57KFG §57a Abs1
Rechtssatz: Bei der Frage des Schutzbereichs der §§ 55, 57 KFG kommt der Bestimmung des § 4 KFG insofern Bedeutung zu, als bei wiederkehrenden Überprüfungen auf Grund des Verfahrens nach § 57 KFG zu entscheiden ist, ob das Fahrzeug auch dieser - wie auch den anderen Vorschriften des KFG - entspricht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §57
Rechtssatz: Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein und ohne die Befähigung zur Erlangung eines solchen. Entscheidungstexte 9 Os 13/61 Entscheidungstext OGH 21.02.1961 9 Os 13/61 Veröff: RZ 1961,99 Schlagworte SW: Auto European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1961:RS00657... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIKFG 1955 §57
Rechtssatz: Der Erziehungsberechtigte, der trotz seiner Kenntnis von der mangelnden Fahrerlaubnis des seiner Erziehung Anvertrauten mit letzterem eine Fahrt unternimmt, trägt an einem Verkehrsunfall, den alle beteiligten Fahrer verschuldet haben, ein Mitverschulden. Entscheidungstexte 2 Ob 294/60 Entscheidungstext OGH 08.07.1960 2 Ob 294/60 Veröf... mehr lesen...
Der Frächter Franz W., der Zweitbeklagte, übergab dem Kraftfahrer Johann We., dem Erstbeklagten, den ihm, dem Zweitbeklagten, gehörigen LKW., damit er ihn in die Reparaturwerkstätte nach Linz bringe und anschließend mit ihm während seiner Abwesenheit auf der Baustelle beim Autobahnbau der Strecke L.-E. fahre und arbeite. Der Erstbeklagte benützte die Gelegenheit und unternahm sogleich am folgenden Tag eine Schwarzfahrt nach H. Bei dieser stieß er mit dem entgegenkommenden PKW. eines... mehr lesen...
Norm: ABGB §1314KFG 1955 §57 ff
Rechtssatz: Der Führerschein ist als Zeugnis im Sinne des § 1314 ABGB aufzufassen. Entscheidungstexte 2 Ob 218/58 Entscheidungstext OGH 25.06.1958 2 Ob 218/58 Veröff: ZVR 1959/112 S 114 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0028758 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId1ABGB §1315KFG 1955 §57 ffKraftfVerkG §7 Abs2
Rechtssatz: Grundsätzlich kann sich jedermann darauf verlassen, daß die für die Teilnahme am öffentlichen Verkehr erlassenen Vorschriften genügen, um Schäden hintanzuhalten, und zwar ebenso hinsichtlich des Zustandes der Fahrzeuge wie auch hinsichtlich der Verläßlichkeit der zum Betriebe der Fahrzeuge infolge Erteilung des Führerscheines befugte Personen. Derjenige, der ein Kraft... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §57KFG 1955 §86 Abs2KFG 1967 §103 Abs2
Rechtssatz: Die Überlassung eines Motorfahrzeuges an eine Person, die zur Lenkung des Fahrzeuges nicht berechtigt ist, begründet zwar eine Verwaltungsübertretung, vermag jedoch die Annahme einer Fahrlässigkeit im Sinne des § 335 StG dann nicht zu begründen, wenn der Täter gewußt hat oder wenigstens anzunehmen berechtigt gewesen ist, daß diese Person zur Lenkung des Fahrzeuges, wenn auch ohne... mehr lesen...
Am 10. Juni 1951 um 19 Uhr fuhr der bei dem Zweitbeklagten als Gutsverwalter beschäftigte Erstbeklagte auf einem vom Zweitbeklagten den Gutsangestellten für Dienstfahrten zur Verfügung gestellten Motorrad auf seiner rechten Straßenseite über die Bezirksstraße durch L. Auf der anderen Straßenseite stand ein Traktor samt Anhänger. Der Erstbeklagte besaß keinen Führerschein, stand aber unmittelbar vor der Ablegung der Fahrerprüfung zwecks Erlangung eines solchen. Er hatte schon früher ei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 A3ABGB §1311 IIbABGB §1315 IIcKFG §57
Rechtssatz: Der Mangel des Führerscheines macht nicht haftbar, wenn erwiesen ist, dass die Beschädigung nicht auf die Unfähigkeit oder mangelnde Eignung des Kraftwagenlenkers zurückzuführen ist (gegensätzlich zu SZ 22/1). Entscheidungstexte 2 Ob 902/52 Entscheidungstext OGH 04.03.1953 2 Ob 902/52 Veröff: SZ 26/59 ... mehr lesen...