Rechtssatz: Zwangsmaßnahmen nach § 58 Abs 1 iVm § 57 Abs 8 KFG wegen eines bei einer Verkehrskontrolle festgestellten ?durchgerissenen Längshauptrahmens? sind unzulässig, weil dieser Mangel einen Fahrzeugteil betrifft, der nicht bei solchen Kontrollen überprüft werden darf (dabei dürfen nur Teile überprüft werden, die beim Betrieb ?betätigt? werden können wie Lenkung, Kupplung, Bremsanlage, Lichtanlage). Bei Beschlagnahme eines Busses (wegen technischer Mängel) dürfen die Kosten für den vo... mehr lesen...
1.1. Der BF begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines betreffend das Kleinkraftrad der Marke Rieju, behördliches Kennzeichen: ***, am 03 09 2006 gegen 15 00 Uhr in Strem wegen mangelnder Verkehrs- und Betriebssicherheit gemäß § 57 Abs 8 KFG durch ein Polizeiorgan der Grenzpolizeiinspektion ***. Er sei entgegen einem Gebotszeichen in einem Kreisverkehr gefahren, wobei er von Polizeibeamten beobachtet worden sei, die ihn dan... mehr lesen...
Rechtssatz: Der § 58 Abs 1 erster Satz Satz KFG erlaubt der Behörde (zusätzlich zu § 57 KFG) jederzeit an Ort und Stelle die Wirksamkeit ?einzelner Teile? und Ausrüstungsgegenstände ?eines Fahrzeuges, die bei seinem Betrieb betätigt werden können? (und für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind) und den Zustand der Reifen zu überprüfen. Insoweit sind ihr Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gleichgestellt. Bei solchen Vor ? Ort ?Überprüfungen darf aber nicht das ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Sonne und guter Sicht tritt durch Verdunklungsfolien an den Seitenscheiben der ersten Sitzreihe keine unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit ein, sodass mangels "Gefahr im Verzug" die Abnahme von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln rechtswidrig war. Schlagworte Gefahr im Verzug, Beurteilung nach konkreter Situation, Verdunkelungsfolien bei Sonne keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. mehr lesen...
I.1. In der eingebrachten Beschwerde vom 19. Oktober 1998 wird nachfolgendes vorgebracht: I. Am 8.September 1998 fuhr ich mit meinem Fahrzeug Puch Maxi, Kennzeichen G 59 CLD, von Gratkorn in Richtung Graz. Um ca. 17.30 Uhr wurde ich im Bereich 'An der Kanzel' zwischen Andritz und Gratkorn von einer motorisierten Verkehrsüberwachung der Bundespolizeidirektion Graz aufgehalten. Frau G, ein Organ der Bundespolizeidirektion - Dienstnummer 1, führte bei meinem Fahrzeug Puch Maxi eine Fahrzeugko... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem fahrfähigen Fahrzeug ist nach § 58 Abs 1 zweiter Satz KFG grundsätzlich mit der Abnahme des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafel(n) vorzugehen, wenn durch die weitere Verwendung die Verkehrssicherheit gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt vor, wenn bei einem Motorfahrrad die als Betriebsbremse geltende Handbremse nur 70% der vollen Bremskraft erreicht und nur ein Rad bremst. Dies wurde schlüssig mit zwei Bremsproben festgestellt, wonach die Beamtin das M... mehr lesen...
Begründung: 1) Die Bechwerdeführerin brachte - fristgerecht - am 4.11.1994 die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein, worin ausgeführt wurde, daß das Fahrzeug an der genannten Tatörtlichkeit abgestellt worden war und von einem Organ der Bundespolizeidirektion Wien (Generalinspektorat der Sicherheitswache) alle vier Reifen beanstandet worden waren, weshalb die Abnahme der Kennzeichen gemäß § 57 Abs 8 KFG vor Ort vorgenommen worden war. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, daß die Rei... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abnahme des behördlichen Kennzeichens liegt für den Fall der Abnahme vor Ort ein rechtswidriger Verwaltungsakt vor, der als Maßnahmenbeschwerde vor dem UVS anfechtbar ist. Verletzung des GR auf Unverletzlichkeit des Eigentums. mehr lesen...
Beachte Siehe VwGH vom 25.3.1992, Zl. 91/02/0150, und vom 28.4.1992, Zl. 91/11/0153 Rechtssatz: Vorläufige Abnahme des Führerscheines, Abnahme des Zulassungsscheines im behördlichem Verfahren zur Fahrzeugüberprüfung, Herausgabeverlangen dieser Papiere im Zuge einer Verkehrskontrolle sowie die Anordnung einer Blutabnahme sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nichtherausgabe des im Zuge einer Verkehrskontrolle einbehaltenen Führerscheines ist ein du... mehr lesen...