Rechtssatz: Weder dem § 57 Abs 6 noch dem § 103 KFG ist eine Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zu entnehmen. Auch § 15 Abs 1 GGSt enthält keine Bestimmung, die den Zulassungsbesitzer dazu verhalten würde, die vorgesehene Bestätigung auf dem Zulassungsschein zu veranlassen. Normadressat der Bestimmung des § 57 Abs 6 KFG ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes die Behörde, die eine Überprüfung mit einem positiven Ergebnis durchgeführt hat. Wenn nun, wie im vorliegenden Fall, anzunehmen... mehr lesen...