1.1. In der mit Schriftsatz vom 7.4.1997 eingebrachten Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bringt der Beschwerdeführer folgenden Sachverhalt vor: "Ich habe am 22.2.1997 von Frau Claudia S, S-straße, Wien, den Pkw Audi 100, Bj 1980, Fgst-Nr 43A gekauft. Das Fahrzeug war auf die Vorbesitzerin zugelassen, mit Spikereifen versehen und in Wien, K-gasse abgestellt. Da ich mit Glatteis nicht mehr rechnete, kam ich am 23.2.1997 zum Fahrzeug und... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Abnahme der Kennzeichentafeln beeinträchtigt auch das Recht des Eigentümers, sein Eigentum bestimmungsgemäß zu verwenden, ungeachtet der Tatsache, daß er sich zur Ausübung dieses Rechts einer dritten Person (Zulassungsbesitzerin) bedient haben mag. Die Beschwerde ist zulässig. mehr lesen...