IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 21. Jänner 2021, ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 07.07.2021 Norm: KFG 1967 §57a Abs2KFG 1967 §57 Abs2a
Rechtssatz: Mit der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a KFG 1967 wird der Fahrzeugzustand am Tag der Ausstellung des Gutachtens beurteilt und dokumentiert. Ob und inwieweit das Fahrzeug in der Vergangenheit die Voraussetzungen für eine positive wiederkehrende Begutachtung erfüllt hat, ist dabei nicht von Belang. ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 07.07.2021 Norm: KFG 1967 §57a Abs2KFG 1967 §57 Abs2a
Rechtssatz: Ein zur wiederkehrenden Begutachtung Ermächtigter (Verein oder Gewerbetreibender) ist dann vertrauenswürdig, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass der Verein oder Gewerbetreibende die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem ... mehr lesen...