§ 61 KFG 1967

KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen binnen fünf Tagen nach der Übernahme der Verpflichtung aus einer vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) eine Bestätigung über die Übernahme dieser Verpflichtungen, die Versicherungsbestätigung, kostenlos elektronisch oder in Papierform auszustellen.Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen binnen fünf Tagen nach der Übernahme der Verpflichtung aus einer vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Paragraph 59,) eine Bestätigung über die Übernahme dieser Verpflichtungen, die Versicherungsbestätigung, kostenlos elektronisch oder in Papierform auszustellen.
  2. (1a)Absatz eins aDie Versicherungsbestätigung hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName des ausstellenden Versicherers,
    2. 2.Ziffer 2Nummer der Versicherungsbestätigung,
    3. 3.Ziffer 3Hinweis auf die Anwendung österreichischen Rechts
    4. 4.Ziffer 4Gültigkeitsbeginn und
    5. 5.Ziffer 5Ausstellungsdatum.
    Eine in die zentrale Deckungsevidenz aufgenommene Versicherungsbestätigung ist nur zu berücksichtigen, sofern im Zeitpunkt der nach Einlangen und Gültigkeitsbeginn erfolgten Reihung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Liegt der Gültigkeitsbeginn jedoch vor dem Ausstellungsdatum, so läuft diese Frist ab dem Ausstellungsdatum. § 20 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 bleibt unberührt.Eine in die zentrale Deckungsevidenz aufgenommene Versicherungsbestätigung ist nur zu berücksichtigen, sofern im Zeitpunkt der nach Einlangen und Gültigkeitsbeginn erfolgten Reihung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Liegt der Gültigkeitsbeginn jedoch vor dem Ausstellungsdatum, so läuft diese Frist ab dem Ausstellungsdatum. Paragraph 20, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 bleibt unberührt.
  3. (2)Absatz 2Die Behörde hat den Versicherer, dessen Versicherungsbestätigung (Abs. 1) ihr vorgelegt worden ist, unter Angabe des zugewiesenen Kennzeichens, zu verständigen vonDie Behörde hat den Versicherer, dessen Versicherungsbestätigung (Absatz eins,) ihr vorgelegt worden ist, unter Angabe des zugewiesenen Kennzeichens, zu verständigen von
    1. a)Litera ader Zulassung des Fahrzeuges,
    2. b)Litera bder Zuweisung eines anderen Kennzeichens,
    3. c)Litera cder Abmeldung des Fahrzeuges oder der Aufhebung der Zulassung, sofern der Versicherer nicht eine Anzeige gemäß Abs. 4 erstattet hat. In der Verständigung sind die Merkmale der Versicherungsbestätigung sowie im Falle der lit. a die in ihr enthaltenen Daten mit dem in den Zulassungsschein eingetragenen Wortlaut anzuführen.der Abmeldung des Fahrzeuges oder der Aufhebung der Zulassung, sofern der Versicherer nicht eine Anzeige gemäß Absatz 4, erstattet hat. In der Verständigung sind die Merkmale der Versicherungsbestätigung sowie im Falle der Litera a, die in ihr enthaltenen Daten mit dem in den Zulassungsschein eingetragenen Wortlaut anzuführen.
    Im Falle der Zulassung durch Zulassungsstellen (§§ 40a und 40b) trifft diese Verpflichtung die Zulassungsstellen, entfällt jedoch bei Tätigwerden für ihre eigenen Versicherungsnehmer.Im Falle der Zulassung durch Zulassungsstellen (Paragraphen 40 a und 40b) trifft diese Verpflichtung die Zulassungsstellen, entfällt jedoch bei Tätigwerden für ihre eigenen Versicherungsnehmer.
  4. (3)Absatz 3Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie (§ 38 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1959) nicht rechtzeitig gezahlt hat oder weil der Versicherungsnehmer nach Ablauf einer ihm gemäß § 39 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes bestimmten Zahlungsfrist mit der Zahlung einer Folgeprämie für die für das Fahrzeug vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder geschuldeter Zinsen oder Kosten im Verzug ist, so kann er dies der Gemeinschaftseinrichtung unter Angabe des Kennzeichens anzeigen. Diese hat die Anzeige zu erfassen (§ 47 Abs. 4b) und im Namen der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, den Zulassungsbesitzer über die drohende Aufhebung der Zulassung zu informieren.Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie (Paragraph 38, Absatz eins, des Versicherungsvertragsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,) nicht rechtzeitig gezahlt hat oder weil der Versicherungsnehmer nach Ablauf einer ihm gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Versicherungsvertragsgesetzes bestimmten Zahlungsfrist mit der Zahlung einer Folgeprämie für die für das Fahrzeug vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder geschuldeter Zinsen oder Kosten im Verzug ist, so kann er dies der Gemeinschaftseinrichtung unter Angabe des Kennzeichens anzeigen. Diese hat die Anzeige zu erfassen (Paragraph 47, Absatz 4 b,) und im Namen der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, den Zulassungsbesitzer über die drohende Aufhebung der Zulassung zu informieren.
  5. (4)Absatz 4Der Versicherer hat jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der für ein Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer mitzuteilen. Diese hat diesen Umstand, sofern nicht ein anderer haftender Versicherer in der zentralen Deckungsevidenz (§ 47 Abs. 4b) gespeichert ist, der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen. Diese Anzeige löst die in § 24 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 angeführte Frist von drei Monaten aus. Das gleiche gilt, wenn die Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen. Die Anzeige ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Behörde den Versicherer von der Abmeldung des Fahrzeuges oder von der Aufhebung der Zulassung verständigt hat (Abs. 2). Die Verständigung des Versicherers durch die Behörde ersetzt die Anzeige des Versicherers hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Beginn der im § 24 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 angeführten Frist von drei Monaten.Der Versicherer hat jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der für ein Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer mitzuteilen. Diese hat diesen Umstand, sofern nicht ein anderer haftender Versicherer in der zentralen Deckungsevidenz (Paragraph 47, Absatz 4 b,) gespeichert ist, der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen. Diese Anzeige löst die in Paragraph 24, Absatz 2, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 angeführte Frist von drei Monaten aus. Das gleiche gilt, wenn die Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen. Die Anzeige ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Behörde den Versicherer von der Abmeldung des Fahrzeuges oder von der Aufhebung der Zulassung verständigt hat (Absatz 2,). Die Verständigung des Versicherers durch die Behörde ersetzt die Anzeige des Versicherers hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Beginn der im Paragraph 24, Absatz 2, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 angeführten Frist von drei Monaten.
  6. (5)Absatz 5Ist zu erwarten, daß der Versicherer in Ansehung des Dritten von der Verpflichtung zur Leistung frei wird (§ 24 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994), so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. c über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen.Ist zu erwarten, daß der Versicherer in Ansehung des Dritten von der Verpflichtung zur Leistung frei wird (Paragraph 24, Absatz 2, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994), so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen.
  7. (6)Absatz 6Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten für die Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) sinngemäß.Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 gelten für die Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder Überstellungsfahrten (Paragraphen 45 und 46) sinngemäß.
In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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