§ 35 KennV 2008 (weggefallen)

Kennzeichnungsverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph§ 35,

Bei Tierarzneispezialitäten gilt die Verpflichtung gemäß § 4 nur für solche Arzneispezialitäten, die nicht mehr als einen Wirkstoff enthalten KennV 2008 seit 28.01.2025 weggefallen. Bei Tierarzneispezialitäten gilt die Verpflichtung gemäß Paragraph 4, nur für solche Arzneispezialitäten, die nicht mehr als einen Wirkstoff enthalten.

Stand vor dem 28.01.2025

In Kraft vom 29.05.2008 bis 28.01.2025
Paragraph§ 35,

Bei Tierarzneispezialitäten gilt die Verpflichtung gemäß § 4 nur für solche Arzneispezialitäten, die nicht mehr als einen Wirkstoff enthalten KennV 2008 seit 28.01.2025 weggefallen. Bei Tierarzneispezialitäten gilt die Verpflichtung gemäß Paragraph 4, nur für solche Arzneispezialitäten, die nicht mehr als einen Wirkstoff enthalten.

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