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Bei Tierarzneispezialitäten gilt die Verpflichtung gemäß § 4 nur für solche Arzneispezialitäten, die nicht mehr als einen Wirkstoff enthalten KennV 2008 seit 28.01.2025 weggefallen. Bei Tierarzneispezialitäten gilt die Verpflichtung gemäß Paragraph 4, nur für solche Arzneispezialitäten, die nicht mehr als einen Wirkstoff enthalten.
Bei Tierarzneispezialitäten gilt die Verpflichtung gemäß § 4 nur für solche Arzneispezialitäten, die nicht mehr als einen Wirkstoff enthalten KennV 2008 seit 28.01.2025 weggefallen. Bei Tierarzneispezialitäten gilt die Verpflichtung gemäß Paragraph 4, nur für solche Arzneispezialitäten, die nicht mehr als einen Wirkstoff enthalten.