(1) Die Kennzeichnung hat zu enthalten:
1. | den Namen oder die Firma des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers, | |||||||||
2. | die Anschrift, bei ausländischen Zulassungsinhabern bzw. Registrierungsinhabern auch das jeweilige Land, in dem der Zulassungsinhaber bzw. der Registrierungsinhaber ansässig ist. |
(2) Zusätzliche Angaben, wie
1. | die Telefonnummer des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers, | |||||||||
2. | die Faxnummer des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers, oder | |||||||||
3. | eine Emailadresse des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers können angeführt werden. |
(3) Bei Arzneispezialitäten, deren Zulassungsinhaber bzw. Registrierungsinhaber der Betreiber einer inländischen öffentlichen Apotheke ist, hat die Kennzeichnung statt der Angabe gemäß Abs. 1 die Bezeichnung und die Anschrift der Apotheke zu enthalten.
(4) Die Angaben gemäß Abs. 1 oder 3 müssen die eindeutige Identifizierung des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers sicherstellen. Ihnen ist die Bezeichnung „Zulassungsinhaber“ bzw. „Registrierungsinhaber“ bzw. „Pharmazeutischer Unternehmer“ voranzustellen.
(5) Der Angabe gemäß Abs. 2 Z 1 ist „Telefonnummer:“, gemäß Abs. 2 Z 2 „Faxnummer:“ und gemäß Abs. 2 Z 3 „E-mail:“, oder eine allgemein verständliche Abkürzung, voranzustellen.
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