§ 18 KennV 2008

KennV 2008 - Kennzeichnungsverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Kennzeichnung hat zu enthalten:

1.

den Namen oder die Firma des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers,

2.

die Anschrift, bei ausländischen Zulassungsinhabern bzw. Registrierungsinhabern auch das jeweilige Land, in dem der Zulassungsinhaber bzw. der Registrierungsinhaber ansässig ist.

(2) Zusätzliche Angaben, wie

1.

die Telefonnummer des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers,

2.

die Faxnummer des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers, oder

3.

eine Emailadresse des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers können angeführt werden.

(3) Bei Arzneispezialitäten, deren Zulassungsinhaber bzw. Registrierungsinhaber der Betreiber einer inländischen öffentlichen Apotheke ist, hat die Kennzeichnung statt der Angabe gemäß Abs. 1 die Bezeichnung und die Anschrift der Apotheke zu enthalten.

(4) Die Angaben gemäß Abs. 1 oder 3 müssen die eindeutige Identifizierung des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers sicherstellen. Ihnen ist die Bezeichnung „Zulassungsinhaber“ bzw. „Registrierungsinhaber“ bzw. „Pharmazeutischer Unternehmer“ voranzustellen.

(5) Der Angabe gemäß Abs. 2 Z 1 ist „Telefonnummer:“, gemäß Abs. 2 Z 2 „Faxnummer:“ und gemäß Abs. 2 Z 3 „E-mail:“, oder eine allgemein verständliche Abkürzung, voranzustellen.

In Kraft seit 29.05.2008 bis 31.12.9999
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