Für Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes vor dem Kartellgericht oder dem Kartellobergericht anhängig sind, gilt Folgendes:
1. | Nicht fortzusetzen sind Verfahren | |||||||||
a) | über Feststellungsanträge und Anzeigen nach § 19 KartG 1988, | |||||||||
b) | über Anträge auf Genehmigung von Kartellen (§§ 23, 26 KartG 1988), | |||||||||
c) | über Anträge auf Verlängerung der Genehmigungsdauer eines Kartells und auf die Genehmigung der Verlängerung der Geltungsdauer eines Kartells (§ 24 KartG 1988), | |||||||||
d) | über Anträge auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Abs. 1 Z 1 KartG 1988, | |||||||||
e) | über Anzeigen vertikaler Vertriebsbindungen (§ 30b KartG 1988), | |||||||||
f) | über Anzeigen unverbindlicher Verbandsempfehlungen (§ 32 KartG 1988), | |||||||||
g) | über den Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 33 KartG 1988) und | |||||||||
h) | über Anzeigen nach § 60 Z 5 KartG 1988. | |||||||||
2. | Nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988 fortzusetzen sind Verfahren | |||||||||
a) | über richterliche Vertragshilfe (§ 30 KartG 1988), | |||||||||
b) | über Feststellungsanträge nach § 42a Abs. 5 KartG 1988, | |||||||||
c) | über die Anmeldung und Prüfung von Zusammenschlüssen (§§ 42a und 42b KartG 1988) und | |||||||||
d) | über Anträge auf Verhängung von Geldbußen nach § 142 KartG 1988. | |||||||||
3. | Nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen sind alle anderen Verfahren, wobei | |||||||||
a) | Feststellungsanträge nach § 8a KartG 1988 als Anträge nach § 28 Abs. 2 und | |||||||||
b) | Anträge auf Untersagung der Durchführung von Kartellen (§ 25 KartG 1988) und von vertikalen Vertriebsbindungen (§ 30c KartG 1988), auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Abs. 1 Z 2 und auf Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35 KartG 1988) und von Vergeltungsmaßnahmen (§ 36 KartG 1988) als Anträge nach § 26 zu behandeln sind. |
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