§ 90 KartG 2005

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes vor dem Kartellgericht oder dem Kartellobergericht anhängig sind, gilt Folgendes:

1.

Nicht fortzusetzen sind Verfahren

a)

über Feststellungsanträge und Anzeigen nach § 19 KartG 1988,

b)

über Anträge auf Genehmigung von Kartellen (§§ 23, 26 KartG 1988),

c)

über Anträge auf Verlängerung der Genehmigungsdauer eines Kartells und auf die Genehmigung der Verlängerung der Geltungsdauer eines Kartells (§ 24 KartG 1988),

d)

über Anträge auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Abs. 1 Z 1 KartG 1988,

e)

über Anzeigen vertikaler Vertriebsbindungen (§ 30b KartG 1988),

f)

über Anzeigen unverbindlicher Verbandsempfehlungen (§ 32 KartG 1988),

g)

über den Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 33 KartG 1988) und

h)

über Anzeigen nach § 60 Z 5 KartG 1988.

2.

Nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988 fortzusetzen sind Verfahren

a)

über richterliche Vertragshilfe (§ 30 KartG 1988),

b)

über Feststellungsanträge nach § 42a Abs. 5 KartG 1988,

c)

über die Anmeldung und Prüfung von Zusammenschlüssen (§§ 42a und 42b KartG 1988) und

d)

über Anträge auf Verhängung von Geldbußen nach § 142 KartG 1988.

3.

Nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen sind alle anderen Verfahren, wobei

a)

Feststellungsanträge nach § 8a KartG 1988 als Anträge nach § 28 Abs. 2 und

b)

Anträge auf Untersagung der Durchführung von Kartellen (§ 25 KartG 1988) und von vertikalen Vertriebsbindungen (§ 30c KartG 1988), auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Abs. 1 Z 2 und auf Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35 KartG 1988) und von Vergeltungsmaßnahmen (§ 36 KartG 1988) als Anträge nach § 26 zu behandeln sind.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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