Begründung: Die Rechtssache war bereits Gegenstand einer Entscheidung des erkennenden Senats; hinsichtlich Vorbringen, bisherigen Verfahrensgang und Sachverhalt wird auf den Beschluss 16 Ok 12/06 = ÖBl 2007, 181 (Hoffer/Innerhofer) = ÖBA 2007, 644 = ZFR 2007/68 verwiesen. Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die nachstehenden Verpflichtungszusagen der Antragsgegnerinnen (AG) für bindend erklärt (§ 27 Abs 1 KartG): Das Erstgericht hat mit de... mehr lesen...