Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDas Kartellregister nach dem KartG 1988 ist mit dem Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes abzuschließen. Es ist samt Urkundensammlung und Hilfsverzeichnissen von diesem Zeitpunkt an 5 Jahre aufzubewahren; § 78 Abs. 2 und § 80 Z 11 KartG 1988 sind während dieser Zeit weiterhin anzuwenden.Das Kartellregister nach dem KartG 1988 ist mit dem Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes abzuschließen. Es ist samt Urkundensammlung und Hilfsverzeichnissen von diesem Zeitpunkt an 5 Jahre aufzubewahren; Paragraph 78, Absatz 2 und Paragraph 80, Ziffer 11, KartG 1988 sind während dieser Zeit weiterhin anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Pflicht zur Aufbewahrung der in § 148 Abs. 3 KartG 1988 angeführten Register und Verzeichnisse endet mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.Die Pflicht zur Aufbewahrung der in Paragraph 148, Absatz 3, KartG 1988 angeführten Register und Verzeichnisse endet mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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