Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024
Vom Kartellgericht genehmigte Kartelle dürfen, auch wenn sie sonst nach diesem Bundesgesetz verboten wären, bis zum 31. Dezember 2006 durchgeführt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Genehmigungsdauer.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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