Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsEingaben an den Bundeskartellanwalt, in denen angeregt wird, den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens vor dem Kartellgericht zu stellen oder eine Untersuchung in diese Richtung durchzuführen, kann der Bundeskartellanwalt zur weiteren Veranlassung an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterleiten.
(2)Absatz 2Vor Stellung eines Prüfungsantrags nach § 11 hat der Bundeskartellanwalt der Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Vor Stellung eines Prüfungsantrags nach Paragraph 11, hat der Bundeskartellanwalt der Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3)Absatz 3Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundeskartellanwalt
1.Ziffer einsdie Bundeswettbewerbsbehörde um Auskünfte ersuchen,
2.Ziffer 2in die Akten der Bundeswettbewerbsbehörde Einsicht nehmen und
3.Ziffer 3die Bundeswettbewerbsbehörde um die Durchführung von Ermittlungen ersuchen.
In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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