§ 84 KartG 2005 Zusammenarbeit

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Der Bundeskartellanwalt kann gegenüber der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten Erklärungen abgeben, die der Durchführung der Bestimmungen der Verordnung 1/2003 über die Zusammenarbeit der Kommission und der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten dienen; dies gilt insbesondere mit Beziehung auf die Einhaltung von Regeln über den Schutz von Antragstellern, die den Rechtsvorteil eines Kronzeugenprogramms beansprucht haben.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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