§ 84 KartG 2005

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Der Bundeskartellanwalt kann gegenüber der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten Erklärungen abgeben, die der Durchführung der Bestimmungen der Verordnung 1/2003 über die Zusammenarbeit der Kommission und der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten dienen; dies gilt insbesondere mit Beziehung auf die Einhaltung von Regeln über den Schutz von Antragstellern, die den Rechtsvorteil eines Kronzeugenprogramms beansprucht haben.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 84 KartG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 84 KartG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

32 Entscheidungen zu § 84 KartG 2005


Entscheidungen zu § 84 KartG 2005

32

Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 84 KartG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 84 KartG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KartG 2005 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 83a KartG 2005
§ 85 KartG 2005