§ 92 KartG 2005 Weitergeltung von Ernennungen und Eintragungen

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Ernennung der fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts nach § 95 KartG 1988 gilt als Ernennung nach § 65 dieses Bundesgesetzes weiter.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 Z 22, BGBl. I Nr. 56/2017)

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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