Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Ernennung der fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts nach § 95 KartG 1988 gilt als Ernennung nach § 65 dieses Bundesgesetzes weiter.Die Ernennung der fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts nach Paragraph 95, KartG 1988 gilt als Ernennung nach Paragraph 65, dieses Bundesgesetzes weiter.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 Z 22, BGBl. I Nr. 56/2017)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 1 Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017,)
In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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