Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsFür Verfahren, die nach § 90 Z 1 nicht fortzusetzen sind, sind Gerichtsgebühren nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988 zu entrichten.Für Verfahren, die nach Paragraph 90, Ziffer eins, nicht fortzusetzen sind, sind Gerichtsgebühren nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988 zu entrichten.
(2)Absatz 2Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 80 Z 8 KartG 1988 entfällt, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei eingeleitet wurde; anderenfalls trifft die Zahlungspflicht den Antragsteller.Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach Paragraph 80, Ziffer 8, KartG 1988 entfällt, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei eingeleitet wurde; anderenfalls trifft die Zahlungspflicht den Antragsteller.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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