Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, und zwar
1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 1, des § 10 Abs. 2, des § 18 Abs. 1 und des § 65 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins,, des Paragraph 10, Absatz 2,, des Paragraph 18, Absatz eins und des Paragraph 65, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen undhinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen und
3.Ziffer 3hinsichtlich des IV. Hauptstücks im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.hinsichtlich des römisch IV. Hauptstücks im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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