Abweichend von § 3 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975, ist die Liste für das Fachgebiet oder die Fachgruppe „Wettbewerbsökonomie“ bundesweit durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Handelsgerichts Wien zu führen. Abweichend von Paragraph 3, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,, ist die Liste für das Fachgebiet oder die Fachgruppe „Wettbewerbsökonomie“ bundesweit durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Handelsgerichts Wien zu führen.
1 Kommentar zu § 73 KartG 2005
Kommentar zum § 73 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3
Sachverständigen-Beweis 1) In der Lehre wird die Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem Sachverständige-Beweis lediglich von Palmstorfer (aaO) behandelt. Demnach seien die Aussagen der Entscheidungen 16 Ok 15/08 – Gratiswochenzeitung; 16 Ok 14/08 – Radiu... mehr lesen...