§ 73 KartG 2005

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Abweichend von § 3 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975, ist die Liste für das Fachgebiet oder die Fachgruppe „Wettbewerbsökonomie“ bundesweit durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Handelsgerichts Wien zu führen.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 73 KartG 2005


Kommentar zum § 73 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3

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Sachverständigen-Beweis 1) In der Lehre wird die Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem Sachverständige-Beweis lediglich von Palmstorfer (aaO) behandelt. Demnach seien die Aussagen der Entscheidungen 16 Ok 15/08 – Gratiswochenzeitung; 16 Ok 14/08 – Radiu... mehr lesen...

§ 73 KartG 2005 | 2. Version | 360 Aufrufe | 02.02.12

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