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(1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat zwölf allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige in Kartellangelegenheiten in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen.Abweichend von § 5 § 3 des Sachverständigen- und DolmetschergesetzesDolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975, ist anzuwenden.
(2) Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf Jahren neu einzutragen. Scheidet ein Sachverständiger vor Ablauf dieses Zeitraums aus, so istdie Liste für das Fachgebiet oder die verbleibende Zeit ein Ersatzmann einzutragen.
(3) RichterFachgruppe „Wettbewerbsökonomie“ bundesweit durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Dienststandes und fachkundige Laienrichter nach diesem Bundesgesetz dürfen nicht als Sachverständige eingetragen werdenHandelsgerichts Wien zu führen.
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat zwölf allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige in Kartellangelegenheiten in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen.Abweichend von § 5 § 3 des Sachverständigen- und DolmetschergesetzesDolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975, ist anzuwenden.
(2) Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf Jahren neu einzutragen. Scheidet ein Sachverständiger vor Ablauf dieses Zeitraums aus, so istdie Liste für das Fachgebiet oder die verbleibende Zeit ein Ersatzmann einzutragen.
(3) RichterFachgruppe „Wettbewerbsökonomie“ bundesweit durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Dienststandes und fachkundige Laienrichter nach diesem Bundesgesetz dürfen nicht als Sachverständige eingetragen werdenHandelsgerichts Wien zu führen.