§ 73 KartG 2005 Sachverständige in Kartellangelegenheiten

Kartellgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat zwölf allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige in Kartellangelegenheiten in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen.Abweichend von § 5 § 3 des Sachverständigen- und DolmetschergesetzesDolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975, ist anzuwenden.

(2) Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf Jahren neu einzutragen. Scheidet ein Sachverständiger vor Ablauf dieses Zeitraums aus, so istdie Liste für das Fachgebiet oder die verbleibende Zeit ein Ersatzmann einzutragen.

(3) RichterFachgruppe „Wettbewerbsökonomie“ bundesweit durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Dienststandes und fachkundige Laienrichter nach diesem Bundesgesetz dürfen nicht als Sachverständige eingetragen werdenHandelsgerichts Wien zu führen.

(4) Das Kartellgericht ist bei der Bestellung von Sachverständigen nicht auf die in der besonderen Sachverständigenliste nach Abs. 1 eingetragenen Sachverständigen beschränkt.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 01.03.2013 bis 30.04.2017

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat zwölf allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige in Kartellangelegenheiten in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen.Abweichend von § 5 § 3 des Sachverständigen- und DolmetschergesetzesDolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975, ist anzuwenden.

(2) Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf Jahren neu einzutragen. Scheidet ein Sachverständiger vor Ablauf dieses Zeitraums aus, so istdie Liste für das Fachgebiet oder die verbleibende Zeit ein Ersatzmann einzutragen.

(3) RichterFachgruppe „Wettbewerbsökonomie“ bundesweit durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Dienststandes und fachkundige Laienrichter nach diesem Bundesgesetz dürfen nicht als Sachverständige eingetragen werdenHandelsgerichts Wien zu führen.

(4) Das Kartellgericht ist bei der Bestellung von Sachverständigen nicht auf die in der besonderen Sachverständigenliste nach Abs. 1 eingetragenen Sachverständigen beschränkt.