§ 73 KartG 2005 Sachverständige in Kartellangelegenheiten

Kartellgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat zwölf allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige in Kartellangelegenheiten in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. § 5 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes ist anzuwenden.Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat zwölf allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige in Kartellangelegenheiten in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. Paragraph 5, des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf Jahren neu einzutragen. Scheidet ein Sachverständiger vor Ablauf dieses Zeitraums aus, so ist für die verbleibende Zeit ein Ersatzmann einzutragen.
  3. (3)Absatz 3Richter des Dienststandes und fachkundige Laienrichter nach diesem Bundesgesetz dürfen nicht als Sachverständige eingetragen werden.
  4. (4)Absatz 4Das Kartellgericht ist bei der Bestellung von Sachverständigen nicht auf die in der besonderen Sachverständigenliste nach Abs. 1 eingetragenen Sachverständigen beschränkt.Das Kartellgericht ist bei der Bestellung von Sachverständigen nicht auf die in der besonderen Sachverständigenliste nach Absatz eins, eingetragenen Sachverständigen beschränkt.
§ 73.Paragraph 73,

Abweichend von § 3 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975, ist die Liste für das Fachgebiet oder die Fachgruppe „Wettbewerbsökonomie“ bundesweit durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Handelsgerichts Wien zu führen. Abweichend von Paragraph 3, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,, ist die Liste für das Fachgebiet oder die Fachgruppe „Wettbewerbsökonomie“ bundesweit durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Handelsgerichts Wien zu führen.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 01.03.2013 bis 30.04.2017
  1. (1)Absatz einsDer Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat zwölf allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige in Kartellangelegenheiten in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. § 5 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes ist anzuwenden.Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat zwölf allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige in Kartellangelegenheiten in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. Paragraph 5, des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf Jahren neu einzutragen. Scheidet ein Sachverständiger vor Ablauf dieses Zeitraums aus, so ist für die verbleibende Zeit ein Ersatzmann einzutragen.
  3. (3)Absatz 3Richter des Dienststandes und fachkundige Laienrichter nach diesem Bundesgesetz dürfen nicht als Sachverständige eingetragen werden.
  4. (4)Absatz 4Das Kartellgericht ist bei der Bestellung von Sachverständigen nicht auf die in der besonderen Sachverständigenliste nach Abs. 1 eingetragenen Sachverständigen beschränkt.Das Kartellgericht ist bei der Bestellung von Sachverständigen nicht auf die in der besonderen Sachverständigenliste nach Absatz eins, eingetragenen Sachverständigen beschränkt.
§ 73.Paragraph 73,

Abweichend von § 3 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975, ist die Liste für das Fachgebiet oder die Fachgruppe „Wettbewerbsökonomie“ bundesweit durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Handelsgerichts Wien zu führen. Abweichend von Paragraph 3, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,, ist die Liste für das Fachgebiet oder die Fachgruppe „Wettbewerbsökonomie“ bundesweit durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Handelsgerichts Wien zu führen.