Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDer Bundeskartellanwalt ist zur Vertretung der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht berufen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Kartellgericht unabhängig.
(2)Absatz 2Der Bundeskartellanwalt ist dem Bundesminister für Justiz unmittelbar unterstellt.
(3)Absatz 3Für den Bundeskartellanwalt sind ein oder mehrere Stellvertreter zu bestellen (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter).
In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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