Kommentar zum § 73 KartG 2005

Norbert Gugerbauer3 am 02.02.2012

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Sachverständigen-Beweis

1) In der Lehre wird die Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem Sachverständige-Beweis lediglich von Palmstorfer (aaO) behandelt. Demnach seien die Aussagen der Entscheidungen 16 Ok 15/08 – Gratiswochenzeitung; 16 Ok 14/08 – Radiusklausel II; 16 Ok 1/09 – Radiusklausel III, denen er grundsätzlich zustimmt, eng auszulegen. Nicht jede Methodenfrage sei auch eine Rechtsfrage. Methodenfragen seien nur dann Rechtsfragen, wenn sich die gewählte Methode – gemessen an den kartellrechtlichen Vorgaben – als ungeeignet (untauglich) herausstelle. So liege eine Rechtsfrage vor, wenn der Sachverständige nicht kartellrechtlich vorgegebene Methoden, konkret etwa den hypothetischen Monopolistentest (SSNIP-Test) heranzieht. Anderes gelte, wenn der Ermittlungsgrundsätze einhalte, jedoch gegen erfahrungswissenschaftliche Standards verstoße, etwa ein zu kleines Sample von Befragten verwende (16 Ok 8/10).

2) Wenn der Sachverständige die rechtlich vorgezeichneten Ermittlungsgrundsätze einhält, jedoch zB seine Aussagen auf eine zu geringe Anzahl von Befragten stützt, dann handelt es sich um Fragen der Überzeugungskraft des Gutachtens und damit um Fragen der Beweiswürdigung, die der Oberste Gerichtshof nicht prüfen kann (16 Ok 8/10).

3) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Notwendigkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen eine Frage der Beweiswürdigung (Fasching1 IV 311; ders, LB2 Rz 1910; Zechner in Faschin/Konecny2 § 503 ZPO Rz 149; 10 Ob 16/03f; 3 Ob 130/97g uva). Gleiches gilt für die Entscheidung, einem Sachverständigen nicht zu folgen (Zechner aaO; SSV-NF 3/14 [1989]) sowie für die Prüfung, ob die Einholung eines Ergänzungsgutachtens erforderlich war (5 Ob 136/02i; Zechner aaO) oder jemand die für die Erfüllung der Aufgabe eines Sachverständigen notwendige Fachkunde hatte (10 Ob 16/03f; Zechner aaO). Auch die Beurteilung, ob ein verwertetes Sachverständigengutachten getroffene Feststellungen stützt (10 ObS 154/00w; 10 Ob 33/00a; 1 Ob 169/97b; 1 Ob 620/94; Zechner aaO Rz 150), dieses Gutachten erschöpfend ist (10 ObS 154/00w; 10 ObS 106/90; SSV-NF 3/14 [1989]), oder an den Sachverständigen weitere Fragen zu richten gewesen wären (10 ObS 106/90; SSV-NF 3/14 [1989]), fällt ausschließlich in den Bereich der Beweiswürdigung (16 Ok 8/10).

4) Hingegen ist die Beurteilung, ob sich ein Beweismittel abstrakt als Erkenntnisquelle eignet, keine Frage der Beweiswürdigung (Fasching1 IV 312, 337; der, LB2 Rz 1910; Zechner in Fasching/Konecny2 § 503 ZPO Rz 154). Dies betrifft etwa die Frage der Tauglichkeit einer bestimmten wissenschaftlichen Untersuchungsmethode (Fasching 1 IV 337; Zechner aaO; vgl zur erbbiologischen Untersuchung 6 Ob 294/73 = SZ 56/71; zu erbbiologisch-anthropologischen Gutachten; 4 Ob 545/83 = SZ 46/119; 9 Ob 316/99g zu einem serologischen Gutachten; zur Liegenschaftsbewertung 4 Ob 528/95; 5 Ob 30/08k; 1 Ob 148/97i = SZ 71/4; RIS Justiz RS0043517 [T3]; zuletzt 8 Ob 142/09d; vgl auch zum PatG RIS-Justiz RS0071399; 16 Ok 8/10; 17 Ob 10/10k).

5) Für Kartellverfahren hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, die das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur insoweit möglich ist, als dabei dem Sachverständigen bei seinen Schlussfolgerungen ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder gegen objektiv überprüfbare Gesetze sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist (16 Ok 8/10; 16 Ok 46/05; kritisch Thyri, Kartellrechtsvollzug Rz 674).


§ 73 KartG 2005 | 2. Version | 360 Aufrufe | 02.02.12
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Norbert Gugerbauer3
Zitiervorschlag: Norbert Gugerbauer3 in jusline.at, KartG 2005, § 73, 02.02.2012
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