§ 80 KartG 2005 Kanzleigeschäfte und Ausgaben

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Kanzleigeschäfte des Bundeskartellanwalts sind von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Zustellungen an den Bundeskartellanwalt und an den Bundeskartellanwalt-Stellvertreter sind im Wege der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Personal- und Sachausgaben des Bundeskartellanwalts werden aus den Kreditmitteln des Oberlandesgerichts Wien getragen.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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