Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Kanzleigeschäfte des Bundeskartellanwalts sind von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien wahrzunehmen.
(2)Absatz 2Zustellungen an den Bundeskartellanwalt und an den Bundeskartellanwalt-Stellvertreter sind im Wege der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien vorzunehmen.
(3)Absatz 3Die Personal- und Sachausgaben des Bundeskartellanwalts werden aus den Kreditmitteln des Oberlandesgerichts Wien getragen.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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