(1) Die Funktion des Bundeskartellanwalts (Bundeskartellanwalt-Stellvertreters) endet
1. | mit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine Wiederbestellung erfolgt, | |||||||||
2. | mit Auflösung des Dienstverhältnisses, | |||||||||
3. | mit der Enthebung vom Amt, | |||||||||
4. | mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. |
(2) Der Bundeskartellanwalt ist vom Bundespräsidenten auf Antrag der Bundesregierung, der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter vom Bundespräsidenten auf Antrag des Bundesministers für Justiz seiner Funktion zu entheben, wenn er
1. | schriftlich darum ersucht, | |||||||||
2. | sich Verfehlungen von solcher Art und Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seiner Funktion den Interessen der Funktion abträglich wäre, | |||||||||
3. | infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) nicht erfüllen kann und die Wiedererlangung der Funktionsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist, | |||||||||
4. | infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als sechs Monate seine Funktion nicht ausüben kann. |
0 Kommentare zu § 78 KartG 2005