Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie Funktion des Bundeskartellanwalts (Bundeskartellanwalt-Stellvertreters) endet
1.Ziffer einsmit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine Wiederbestellung erfolgt,
2.Ziffer 2mit Auflösung des Dienstverhältnisses,
3.Ziffer 3mit der Enthebung vom Amt,
4.Ziffer 4mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.
(2)Absatz 2Der Bundeskartellanwalt ist vom Bundespräsidenten auf Antrag der Bundesregierung, der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter vom Bundespräsidenten auf Antrag des Bundesministers für Justiz seiner Funktion zu entheben, wenn er
1.Ziffer einsschriftlich darum ersucht,
2.Ziffer 2sich Verfehlungen von solcher Art und Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seiner Funktion den Interessen der Funktion abträglich wäre,
3.Ziffer 3infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) nicht erfüllen kann und die Wiedererlangung der Funktionsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
4.Ziffer 4infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als sechs Monate seine Funktion nicht ausüben kann.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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