Norm: KartG 1972 §49 Z5KartG 1972 §50 Abs2
Rechtssatz: § 50 Abs 2 KartG läßt deutlich erkennen, daß als Zusammenschluß im Sinne des § 49 Z 5 KartG - bei Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses - auch die Neubildung eines Unternehmens gilt. (Hier gründeten zwei GmbH und eine Aktiengesellschaft als Gesellschafter eine neue GmbH). Entscheidungstexte Okt 8/73 Entscheidun... mehr lesen...