Norm: KartG 1988 §45
Rechtssatz: Es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber im Provisorialverfahren in Kartellsachen keinen Kostenersatz vorsehen wollte; für einen solchen Ausschluß fehlt jede sachliche Rechtfertigung. Es muß daher eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes angenommen werden, die durch analoge Anwendung der Bestimmungen über den Kostenersatz im Provisorialverfahren nach der EO zu schließen ist. Entsch... mehr lesen...