Das Gericht hat gegen Parteien und deren Vertreter sowie Dritte Ordnungsstrafen bis zu 100.000 Euro zu verhängen, wenn diese
1. | relevante Beweismittel dem Beweisführer entziehen, beseitigen oder zur Benützung untauglich machen, | |||||||||
2. | die Erfüllung der mit einer Anordnung zum Schutz vertraulicher Informationen auferlegten Verpflichtungen unterlassen oder verweigern oder | |||||||||
3. | nach § 37k Abs. 5 und 6 unzulässig Beweismittel benutzen. |
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