Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWenn die Prüfung des Zusammenschlusses beantragt worden ist, hat das Kartellgericht
1.Ziffer einsden Antrag zurückzuweisen, wenn kein anmeldebedürftiger Zusammenschluss vorliegt;
2.Ziffer 2den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass
a.Litera adurch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (§ 4) entsteht oder verstärkt wird oderdurch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (Paragraph 4,) entsteht oder verstärkt wird oder
3.Ziffer 3auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird.
(2)Absatz 2Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Abs. 1 hat das Kartellgericht auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, wennTrotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Absatz eins, hat das Kartellgericht auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, wenn
1.Ziffer einszu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile des Zusammenschlusses überwiegen,
2.Ziffer 2der Zusammenschluss zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist, oder
3.Ziffer 3 die volkswirtschaftlichen Vorteile die Nachteile des Zusammenschlusses erheblich überwiegen.
(3)Absatz 3Wenn die Voraussetzungen sonst nicht gegeben sind, kann das Kartellgericht den Ausspruch, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, mit entsprechenden Beschränkungen oder Auflagen verbinden. Wenn sich nach diesem Ausspruch die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag eines am Zusammenschluss beteiligten Unternehmers erteilte Beschränkungen oder Auflagen ändern oder aufheben.
In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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