Begründung: Mit Beschluss des Kartellgerichts vom 24. 5. 2004, 29 Kt 5/04-39, wurde der angemeldete Zusammenschluss des Erwerbs der alleinigen Kontrolle über F***** SA, *****, durch die A***** AG, *****, unter Erteilung von Auflagen nicht untersagt. Nachdem bereits mit Beschluss des Kartellgerichts vom 16. 11. 2005 der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Auflagen geändert worden war, beantragte die Rechtsnachfolgerin der Erwerberin im nun vorliegenden Verfahren eine Änderung der Aufl... mehr lesen...
Norm: KartG 2005 §12 Abs3KartG 2005 §16KartG 2005 §19 Abs3KartG 2005 §50
Rechtssatz: Für Verfahren über die Änderung oder Aufhebung von Beschränkungen oder Auflagen nach § 12 Abs 3 KartG 2005 ist keine Gebühr zu entrichten. Entscheidungstexte 16 Ok 7/08 Entscheidungstext OGH 16.07.2008 16 Ok 7/08 Beisatz: Auch andere im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen mögliche kartellge... mehr lesen...