Begründung: Die Beklagte importiert Kameras der Marke C***** nach Österreich und vertreibt sie ausschließlich an Wiederverkäufer. Im April 1990 brachte die Beklagte die Kamera C***** Twin auf den Markt. Den von ihr belieferten Händlern empfahl sie einen unverbindlichen Verkaufspreis von S 2.790 für die Kamera und S 190 für die Tasche. Der von den Händlern am meisten verlangte Normalpreis betrug S 2.990. Nicht festgestellt werden konnte, ob einzelne Fotohändler diese Kamera (ohne T... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §12 Abs2
Rechtssatz: Beim Kartell durch Ankündigungen ist es im Gegensatz zu allen anderen Kartellarten nicht erforderlich, daß die Ankündigung eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder wenigstens bewirkt; Ankündigungskartelle sind nur deshalb in das Gesetz aufgenommen worden, um den - irreführenden - Eindruck bei den Verbrauchern zu vermeiden, es lägen verbindliche Preisangaben vor, von denen es keine Abweichungen nach u... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §12 Abs2
Rechtssatz: Preisangaben im Rahmen von Direktverkäufen an Letztverbraucher sind von § 12 Abs 2 KartG 1988 nicht erfaßt. Entscheidungstexte 4 Ob 88/91 Entscheidungstext OGH 24.09.1991 4 Ob 88/91 Veröff: ÖBl 1992,67 (Wollmann) = WBl 1992,64 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1991:... mehr lesen...