(1) Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss, wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zu einer der folgenden Gruppen gehören:
1. | Medienunternehmen oder Mediendienste (§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981), | |||||||||
2. | Medienhilfsunternehmen (Abs. 2) oder | |||||||||
3. | Unternehmen, die an einem Medienunternehmen, Mediendienst oder Medienhilfsunternehmen einzeln oder gemeinsam mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt sind. |
(2) Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
1. | Verlage, sofern sie nicht Medienunternehmen sind, | |||||||||
2. | Druckereien und Unternehmen der Druckvorstufe (Repro- und Satzanstalten), | |||||||||
3. | Unternehmen, die Werbeaufträge beschaffen oder vermitteln, | |||||||||
4. | Unternehmen, die den Vertrieb von Medienstücken im großen besorgen, | |||||||||
5. | Filmverleihunternehmen. |
(3) Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind.
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