§ 14 KartG 2005

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Kartellgericht darf den Zusammenschluss nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen des Prüfungsantrags bzw. des ersten von zwei Prüfungsanträgen untersagen. Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn dies der Anmelder innerhalb der fünfmonatigen Frist gegenüber dem Kartellgericht begehrt. Nach Ablauf dieser Fristen und nach Zurückziehung des oder der Prüfungsanträge hat das Kartellgericht das Prüfungsverfahren einzustellen.

(2) Über Rekurse gegen die Entscheidung des Kartellgerichts hat das Kartellobergericht binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der Akten zu entscheiden.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 14 KartG 2005


Kommentar zum § 14 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Die durch das KaWeRÄG 2012 vorgesehende Ergänzung von Abs 1 soll in der "Phase II" der Zusammenschlusskontrolle eine Fristverlängerung und damit eine intensivere Prüfung ermöglichen, ob wettbewerbliche Probleme eines Zusammenschlusses durch Auflagen gelöst ... mehr lesen...

§ 14 KartG 2005 | 1. Version | 415 Aufrufe | 18.12.12

Sie können den Inhalt von § 14 KartG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 KartG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 KartG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 KartG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KartG 2005 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 KartG 2005
§ 15 KartG 2005