(1) Das Kartellgericht darf den Zusammenschluss nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen des Prüfungsantrags bzw. des ersten von zwei Prüfungsanträgen untersagen. Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn dies der Anmelder innerhalb der fünfmonatigen Frist gegenüber dem Kartellgericht begehrt. Nach Ablauf dieser Fristen und nach Zurückziehung des oder der Prüfungsanträge hat das Kartellgericht das Prüfungsverfahren einzustellen.
(2) Über Rekurse gegen die Entscheidung des Kartellgerichts hat das Kartellobergericht binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der Akten zu entscheiden.
1 Kommentar zu § 14 KartG 2005
Kommentar zum § 14 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3
Die durch das KaWeRÄG 2012 vorgesehende Ergänzung von Abs 1 soll in der "Phase II" der Zusammenschlusskontrolle eine Fristverlängerung und damit eine intensivere Prüfung ermöglichen, ob wettbewerbliche Probleme eines Zusammenschlusses durch Auflagen gelöst ... mehr lesen...