§ 3 KartG 2005

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung feststellen, dass bestimmte Gruppen von Kartellen nach § 2 Abs. 1 vom Kartellverbot ausgenommen sind. In solchen Verordnungen kann auf die jeweils geltende Fassung einer Verordnung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV verwiesen werden.

(2) Soweit eine Verordnung nach Abs. 1 besondere Bestimmungen für Kreditinstitute, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen enthält, ist sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 3 KartG 2005


Kommentar zum § 3 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3

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Art. 2 des Vertrages von Lissabon hat den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umbenannt und die bisherigen Artikel des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft umnummer... mehr lesen...

§ 3 KartG 2005 | 1. Version | 517 Aufrufe | 18.12.12

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