(1) Marktbeherrschend im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager
1. | keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder | |||||||||
2. | eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, die Bedeutung seiner Vermittlungsleistungen für den Zugang anderer Unternehmer zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, der Zugang zu wettbewerblich relevanten Daten, der aus Netzwerkeffekten gezogene Nutzen sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken. |
(1a) Zwei oder mehr Unternehmer sind marktbeherrschend, wenn zwischen ihnen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(2) Wenn ein Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager am relevanten Markt
1. | einen Anteil von mindestens 30% hat oder | |||||||||
2. | einen Anteil von mehr als 5% hat und dem Wettbewerb von höchstens zwei Unternehmern ausgesetzt ist oder | |||||||||
3. | einen Anteil von mehr als 5% hat und zu den vier größten Unternehmern auf diesem Markt gehört, die zusammen einen Anteil von mindestens 80% haben, dann trifft ihn die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen. |
(2a) Wenn eine Gesamtheit von Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager am relevanten Markt zusammen
1. | einen Anteil von mindestens 50 % hat und aus drei oder weniger Unternehmern besteht oder | |||||||||
2. | einen Anteil von mindestens zwei Dritteln hat und aus fünf oder weniger Unternehmern besteht, | |||||||||
dann trifft die beteiligten Unternehmer die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1a nicht bestehen. |
(Anm.: Abs, 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 176/2021)
1 Kommentar zu § 4 KartG 2005
Kommentar zum § 4 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3
Erfordernis einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit1) Tatbestandsmerkmal und damit materiell-rechtliches Element eines kartellrechtlichen Anspruchs ist eine privatwirtschaftliche Tätigkeit (16 Ok 4/12). Unternehmen der öffentlichen Hand, die keine Aufgaben der öffentlichen Hand... mehr lesen...