§ 15 KartG 2005 Bekanntmachung von Entscheidungen

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
§ 15.Paragraph 15,

Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Spruch von Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des § 12 Abs. 3 nicht untersagt wird, nach deren Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Spruch von Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, nicht untersagt wird, nach deren Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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