(1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
1. | weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro, | |||||||||
2. | im Inland insgesamt mehr als 30 Millionen Euro, davon mindestens zwei Unternehmen jeweils mehr als eine Million Euro, und | |||||||||
3. | mindestens zwei Unternehmen weltweit jeweils mehr als fünf Millionen Euro. |
(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind Zusammenschlüsse, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
1. | nur eines der beteiligten Unternehmen im Inland mehr als fünf Millionen Euro und | |||||||||
2. | die übrigen beteiligten Unternehmen weltweit insgesamt nicht mehr als 30 Millionen Euro. |
(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 Z 1 und 2 und des Abs. 2 Z 2 auf Medienzusammenschlüsse (§ 8) sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.
(4) Zusammenschlüsse, auf die Abs. 1 nicht anwendbar ist, bedürfen auch der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn
1. | die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss Umsatzerlöse von weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro erzielten, | |||||||||
2. | die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss im Inland Umsatzerlöse von insgesamt mehr als 15 Millionen Euro erzielten, | |||||||||
3. | der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 200 Millionen Euro beträgt und | |||||||||
4. | das zu erwerbende Unternehmen in erheblichem Umfang im Inland tätig ist. |
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