Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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