§ 16 KartG 2005

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Nach der zulässigen Durchführung eines anmeldebedürftigen Zusammenschlusses kann das Kartellgericht den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmern unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachträglich Maßnahmen auftragen, durch die die Wirkungen des Zusammenschlusses abgeschwächt oder beseitigt werden, wenn

1.

die Nichtuntersagung des Zusammenschlusses bzw. der Verzicht auf einen Prüfungsantrag, die Unterlassung eines Prüfungsantrags oder die Zurückziehung eines Prüfungsantrags auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, oder

2.

einer mit der Nichtuntersagung verbundenen Auflage zuwidergehandelt wird.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 16 KartG 2005


Kommentar zum § 16 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3

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1) Gem § 16 kann das Kartellgericht nach der zulässigen Durchführung eines anmeldebedürftigen Zusammenschlusses den am Zusammenschluss betetiligten Unternehmen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachträglich Maßnahmen auftragen, ... mehr lesen...

§ 16 KartG 2005 | 1. Version | 423 Aufrufe | 04.12.12

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