Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Justiz kann nach Anhörung der Wettbewerbskommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung anordnen, dass bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 und 2 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (§ 23) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind.Die Bundesministerin für Justiz kann nach Anhörung der Wettbewerbskommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung anordnen, dass bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins und 2 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (Paragraph 23,) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind.
(2)Absatz 2Eine Verordnung nach Abs. 1 kann erlassen werden, wenn wegen der Besonderheiten des betroffenen Marktes auch Zusammenschlüsse umsatzschwächerer Unternehmen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Wettbewerbs auf diesem Markt führen können und diese Beeinträchtigungen nicht durch andere wettbewerbs- oder handelspolitische Maßnahmen verhindert werden können. Hiebei sind insbesondere die folgenden Umstände zu berücksichtigen:Eine Verordnung nach Absatz eins, kann erlassen werden, wenn wegen der Besonderheiten des betroffenen Marktes auch Zusammenschlüsse umsatzschwächerer Unternehmen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Wettbewerbs auf diesem Markt führen können und diese Beeinträchtigungen nicht durch andere wettbewerbs- oder handelspolitische Maßnahmen verhindert werden können. Hiebei sind insbesondere die folgenden Umstände zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsder Umfang der auf dem betroffenen Markt insgesamt erzielten Umsatzerlöse,
2.Ziffer 2Umstände, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken,
3.Ziffer 3die Verflechtung des betroffenen Marktes mit den ausländischen Märkten.
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1 Kommentar zu § 18 KartG 2005
Kommentar zum § 18 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3
Gem KaWeRÄG 2012 soll der Anwendung der Verordnungsermächtigung nach § 18 eine Anhörung der Wettbewerbskommission vorausgehen. mehr lesen...