Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Umsatzerlöse nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:
1. | Unternehmen, die in der im § 7 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen; Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innenumsätze) sind in die Berechnung nicht einzubeziehen; | |||||||||
2. | bei Kreditinstituten tritt an die Stelle der Umsatzerlöse die Summe der folgenden Ertragsposten: | |||||||||
a) | Zinserträge und ähnliche Erträge, | |||||||||
b) | Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren, Erträge aus Beteiligungen und Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen, | |||||||||
c) | Provisionserträge, | |||||||||
d) | Nettoerträge aus Finanzgeschäften und | |||||||||
e) | sonstige betriebliche Erträge; | |||||||||
3. | bei Versicherungsunternehmungen treten an die Stelle der Umsatzerlöse die Prämieneinnahmen. |
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