(1) Die während des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten durch behördliche Entscheidungen oder durch die vor der Behörde abgegebenen Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist für die Rechtsnachfolger bindend.
(2) Jeder Rechtsnachfolger tritt in ein anhängiges Verfahren zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten in der Lage ein, in der sich das Verfahren im Zeitpunkt des Eintrittes befindet.
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