Bücherliche Eintragungen während des Verfahrens
(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens (§ 44 Abs 1) bis zum Abschluss des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften keine bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit der durchzuführenden Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unvereinbar ist.
(2) Das Grundbuchsgericht hat alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der Behörde zu übermitteln; ausgenommen davon sind Grundbuchsgesuche, die vom Grundbuchsgericht aus einem privatrechtlichen Grund abweisend zu erledigen sind.
(3) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind während des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten auch der Behörde zuzustellen.
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