(1) Wenn die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbeschluss vom Grundbuchsgericht für zulässig erachtete Eintragung mit der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung vereinbar ist, hat die Behörde ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekannt zu geben.
(2) Ist die Eintragung mit der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unvereinbar, hat die Behörde dies festzustellen. Die behördliche Entscheidung ist jedenfalls dem Grundbuchsgesuchsteller und dem bücherlichen Eigentümer zuzustellen. Der Bescheid ist, sofern er unanfechtbar ist, dem Grundbuchsgericht unter Rückstellung des Grundbuchsgesuches samt allen Beilagen sowie des Entwurfes des Grundbuchsbeschlusses mitzuteilen; dies gilt sinngemäß für Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Behörde gebunden und hat sie seiner eigenen Entscheidung zugrunde zu legen.
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