Vermessung und Kennzeichnung der
Grundstücksgrenzen
(1) Die in Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen und Kennzeichnungen von Grundstücksgrenzen sind von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Vermessungsgesetzes durchzuführen.
(2) Die Behörde hat Pläne, Messungen und Berechnungen, die im Rahmen eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten oder außerhalb desselben von anderen befugten Personen verfasst oder durchgeführt worden sind, dem Verfahren zugrunde zu legen, wenn diese Unterlagen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und ihre Übernahme den Interessen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dient.
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