Einstweilige Verfügungen
(1) Die Behörde darf aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen, insbesondere wenn dem raschen Abschluss des Verfahrens offenkundig Hindernisse entgegenstehen oder zum Zweck eines angemessenen Überganges zur neuen Gestaltung der Nutzungsrechte, die Ausübung von Nutzungsrechten durch einstweilige Verfügungen vorläufig regeln.
(2) Im Übrigen wird die Ausübung von Nutzungsrechten während des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.
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